Alles Legal #138: MiCAR trifft PSD2: Warum E-Geld-Token plötzlich doppelt reguliert werden

Shownotes

MiCAR reguliert den Kryptomarkt nicht isoliert. Gerade bei E-Geld-Token verschmelzen Krypto- und Zahlungsdiensterecht zunehmend – mit direkten Folgen für Geschäftsmodelle, Lizenzen und operative Prozesse. Seit dem 2. März 2026 gilt: Wer E-Geld-Token transferiert, braucht grundsätzlich zusätzlich eine PSD2- bzw. ZAG-Lizenz. Themen dieser Folge

Artikel 48 MiCAR: Warum E-Geld-Token gleichzeitig unter die PSD2 fallen Der EBA-No-Action-Letter: Was die Übergangsphase bis März 2026 bedeutet hat Was seit dem 2. März 2026 gilt – und welche Modelle angepasst werden mussten ZAG-Lizenz oder Agent eines Zahlungsinstituts: Die zwei Wege für Kryptowerte-Dienstleister Warum PSD3 und PSR die Doppelregulierung voraussichtlich nicht auflösen werden

Bei E-Geld-Token reicht eine MiCAR-Lizenz allein nicht mehr aus – die Überschneidung mit dem Zahlungsdiensterecht ist real und hat direkte operative Konsequenzen. Viel Spaß beim Hören!

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00:00:27: Der gemeinsamen Podcastreihe von Payment in Banking und Anerten.

00:00:32: Und nachdem wir in der letzten Folge erst einmal die Grundlagen der Mieter und die wichtigsten Regeln für Kryptowerte- und Kryptodienstleiste eingeordnet haben schauen wir heute auf eine Frage ja die in der Praxis viel diskutiert oder viel Diskussion auslöst, und zwar das Zusammenspiel zwischen Mica und PSD-II.

00:00:54: Denn eigentlich regeln beide Regime unterschiedliche Dienstleistungen.

00:00:58: in der Praxis überschneiden Sie sich allerdings an einigen Stellen.

00:01:01: Und genau darüber möchte ich heute wieder mit Kemal Achmedi sprechen.

00:01:05: Kemal erst mal ein ganz herzliches Willkommen von meiner Seite.

00:01:09: Danke, dass ich dabei sein darf!

00:01:11: Ja, wir haben dich letztes Mal schon vorgestellt.

00:01:13: Aber ich sag's trotzdem noch mal, Kimmerles ist also Rechtsanwalt und Partner bei Ähnerten in Berlin und berät Unternehmen insbesondere zu Krypto-Regulierungen, Zahlungsdiensten sowie Bankaufsichtsrechtlichen Fragestellung.

00:01:26: Habe ich das richtig gesagt?

00:01:28: Genau genau.

00:01:30: Super!

00:01:31: Dann auch ja... Ich habe es nur kurz angeschnitten.

00:01:35: Magst du nochmal kurz wiedergeben was denn heute so unsere Kernthemen des Tages sind oder die Erfolge sind?

00:01:41: Sehr gerne.

00:01:41: Also ich würde gern über drei Dinge sprechen, also Punkt Nummer eins, wieso überschneiden sich überhaupt die Mika und die PSD-Zwei?

00:01:49: Dann dann würde ich gerne noch auf den No Action Letter eingehen davon der EBA kamen und was es überhaupt damit auf sich hat.

00:01:55: Und das dritte auf das ich gerne eingehen würde ist jetzt der Ist Zustand.

00:02:00: Das heißt Wie sieht es jetzt seit dem Ende der Übergangsphase am zweiten Dritten, sechsundzwanzig aus?

00:02:07: Okay, das heißt ja wir schauen uns also heute an wie sich die regulatorische Situation rund um Iguld-Geldtoken entwickelt hat und wo wir dann aktuell stehen.

00:02:18: Genau genau.

00:02:21: In der letzten Folge haben wir schon darüber gesprochen dass Mika viele Bereiche des Kryptomarktes erstmals europaweit reguliert.

00:02:29: Warum kommt das jetzt denn zusätzlich plötzlich noch zur PSD, also warum kommen die PSD zwei in Spiel?

00:02:35: Und vielmehr, warum überschneiden wir sich dann jetzt.

00:02:39: Also es liegt überwiegend an Artikel forty-eighten Mika und Artikel achtundvierzig.

00:02:43: Mika regelt dass E-Geldtoken als E-geld gelten Und E-Geld fällt nach der PSD II Definition von Geldbeträgen unter Geldbetregen.

00:02:53: Das heißt, wenn ich jetzt E-geldtoken verwaere und transferiere, ich automatisch auch damit Geld betrage.

00:03:01: Entsprechend hat sich sehr früh schon die Frage gestellt, unter welchen Umständen fällt dann der Transfer von E-geltoken unter Definition des Zahlungsdienstes?

00:03:10: Und ob sogar eine entsprechende PSDII beziehungsweise ZAG Erlaubnis bzw.

00:03:15: Lizenz erforderlich ist.

00:03:18: Gibt es Anknüpfungspunkte in der Mika?

00:03:21: Nicht ganz.

00:03:23: In den Erwägungsgrund der Mica heißt das, dass der Transfer von E-Geldtogen unter bestimmten Umständen auch ein Zahlungsdienst darstellen kann und gegebenfalls nur von Zahlungssäßigtuten ausgeführt werden darf.

00:03:37: Diese Aussage hat beispielsweise die Barfin in ihrem Mica Merkblatt auch dahingehend ausgelegt Das E-Geldtoken nur von Zahlungsinstituten transferiert werden können.

00:03:50: Okay, also das heißt es stand da relativ schnell die Frage ob Unternehmer am Ende sowohl eine MIGA als auch eine PSD II Erlaubnis brauchen könnten?

00:04:03: Genau genau.

00:04:04: und genau das hat auch die eBahn ihrem sogenannten No Action Letter adressiert.

00:04:10: Also was steht denn in diesem no action letter?

00:04:14: Also die EBA hat in ihrem No Action Letter, den sie am zehnten sechsten fünfundzwanzig veröffentlicht hat.

00:04:21: So drei Bausteine kommuniziert.

00:04:25: Baustein Nummer eins waren Regelungsempfehlungen an den EU-Gesetzgeber vor allem wie mit der Doppelregulierung umzugehen ist.

00:04:33: dann das zweite war Auslegungshinweise d. h., wann gilt ein Transfer von Egelthogen als Saumsdienst und wann nicht?

00:04:40: Und ganz wichtig auch eine Empfehlung Nationale Aufsichtsbehörden, also bestimmte PSD-Zweiflichten im Rahmen einer Übergangsphase nicht anzuwenden.

00:04:52: Also so eine Art regulatorische Atempause?

00:04:57: Genau genau.

00:04:58: und diese Atem Pause beziehungsweise Übergangsphase lief bis zum zweiten, dritten, sechsundzwanzig.

00:05:05: Okay was bedeutet denn dieses no action konkrete in der Praxis?

00:05:11: In der Praxis bedeutet das, dass bestimmte Regulierung oder bestimmte Regelungen nicht eingehalten werden müssen.

00:05:20: Obwohl sie rechtlich gesehen eingehalten wären müssten und in unserem konkreten Fall bedeutete, dass das bestimmte PSD-Zweiflichten entweder vollständig nicht einzuhalten waren von den betroffenen kryptowerte Dienstleistern oder auch nur eingeschränkt.

00:05:37: In dem Zusammenhang sollten Nationalaufsichtsbehörden keine Lizenz-Erfordernisse stellen.

00:05:42: Das heißt nicht von Kryptowertediesleistern verlangen, dass sie bei einer ZAG bzw.

00:05:46: PSD II Lizenz verfügen wenn Sie E-Geldtogen transferieren.

00:05:53: Also durften beispielsweise Kryptotransferdienstleister E-geldüberweisung anbieten ohne direkt als Zahlungsdiensteleister eine PSDII Lizenz zu benötigen?

00:06:05: Genau genau!

00:06:08: Jetzt ist diese Übergangsphase vorbei.

00:06:13: Wie hat sich denn die regulatorische Situation seit März, im Jahr oder im Jahr, wie sieht sie da dem aus?

00:06:21: Also am zwölften, zweiten, sechsundzwanzig hatte eben eine neue Opinion veröffentlicht.

00:06:26: Die Kernfolgendes Aussag wäre E-Geldtoken transfigiert braucht seit dem zweiten, dritten, sechsundzwanzig ganz kleine PSD-Zwei-Lizenz oder muss zumindest als Agent von einem Zahlungsinstitut oder Egelt-Institut tätig sein.

00:06:42: Wer schon eine Lizenz beantragt hat die aber noch nicht erhalten hat darf unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Egelttoken transferieren.

00:06:50: Und wer gar keinen Antrag gestellt hat bzw.

00:06:53: wenn sogar der Antrag negativ beschieden wurde, diese betroffenen Kryptowerte, Dienstleister müssen E-Geltransfers einstellen oder beziehungsweise Geschäftsmodell anpassen, dass sie keine E-geltransfer oder vornehmen.

00:07:09: Das ist ein ziemlich klarer Schnitt?

00:07:13: Ja die Schonfrist ist auf jeden Fall vorbei.

00:07:15: das muss man so deutlich sagen.

00:07:18: Du hast gerade gesagt, dass Kryptowertedienstleister unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin IGEL-Token transferieren können.

00:07:27: Solange ihr Lizenzverfahren läuft, welche Voraossetzungen.

00:07:32: sind denn das ganz konkret?

00:07:35: Die Voraussetzungen sind folgende.

00:07:37: Der Antrag muss erst mal vollständig gewesen sein, der Kryptowertedienstleister muss auch kooperativ im Rahmen des Lizenzverfahrens agieren darf nicht Gegenstand von regulatorischen Maßnahmen sein und die zuständige Behörde darf keinen Grund zur Annahme haben dass der Antrag nicht schnell und positiv beschieden wird.

00:07:58: unter anderem erwartet die eben auch das nationale Aufsichtsbehörden bis spätestens dem ersten Juli, die Anträge beschieden haben.

00:08:11: Das heißt gute Erfolgsaussichten bestehen da?

00:08:15: Auf jeden Fall, allerdings sind die Kryptowertedienstleister, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen noch etwas eingeschränkt.

00:08:23: Das heißt sie dürfen keine Marketing-Maßnahmen bezüglich EGELT Togentransfers vornehmen und auch keine neuen Kunden anbohren für EGelTogenttransfers.

00:08:31: Das heisst sie dürfen nur Bestandskunden bedienen.

00:08:37: Was bedeutet das jetzt ganz konkret für Krypto-Werte Dienstleister und ihre Geschäftsmodelle?

00:08:44: Aus meiner Sicht sind das drei große Konsequenzen.

00:08:47: Die erste Konsequent ist, dass kriptowerte Dienstleister die E-Geldtokentransfergeln auch PSD II Regeln beachten müssen.

00:08:55: Darunter fallen zum Beispiel Feltunterhandlung die SCA aber auch Regelungen zur Provention von Betugsfällen.

00:09:03: Dann der zweite Konsekvenz ist, da es eine reine Mika Lizenz unter gewissen Aspekten nicht reicht für die Ausführung von E-geldtoketransfers Und dass viele Kryptowertedienstleister ohne PSD-II Lizenz prüfen müssen, ob sie für ihre Tätigkeit eine PSD II Lizenz benötigen oder zumindest als Agent von Zahnsinstituten tätig sind.

00:09:27: Oder werden?

00:09:28: Ich

00:09:31: glaube es nach dem Ende der Übergangsphaseentwicklung wie dich zum Beispiel auch selber überrascht haben.

00:09:39: Ja vor allem in Deutschland haben einige kryptowerte Dienstleister, vor allem Verwahrdienstleister in wenigen Monaten ihre ZAG-Lizenz erhalten.

00:09:50: Also wenn wir jetzt von in Anführungszeichen normalen Lizenzverfahren sprechen, spreche ich mit der Regel von einem Jahr, wenn nicht sogar länger... Das hat mich schon sehr stark überrascht!

00:10:00: Ja das glaube ich.

00:10:02: Ehm, lass uns mal nach vorne schauen.

00:10:04: Weiß man schon wie die PSD-III und PSR das Thema Doppelregulierung angehen werden?

00:10:12: Ja also nach den finalen Fassungen der PSD III und PSA.

00:10:15: also bleibt es natürlich leider bei der doppelten Lizenz.

00:10:19: erfordern ist sofern die PSR keine Ausnahme formuliert.

00:10:24: Zu beachten ist aber, dass kryptowerte Dienstleister ein vereinfachtes und verkürztes Lizenzverfahren nutzen können.

00:10:35: Sofern sie den Zahlungsdienst nur auf E-Geltogen beschränken.

00:10:40: Wie du sagst, vereinfachts ist und kürzer ist?

00:10:43: Was heißt

00:10:44: das?

00:10:44: Vereinfacht heißt in dem Zusammenhang, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden Dokumente nutzen sollen, die ihn schon vorliegen und nur Ergänzungen verlangen sollen Und verkürzt heißt in dem Zusammenhang, dass der Antrag innerhalb von sechzig Arbeitstagen zu entscheiden ist oder zu bescheiden ist.

00:11:02: Sofern er natürlich vollständig ist.

00:11:07: Wenn du das Zusammenspiel Mika und PSD-II zum Abschluss nochmal zusammenfassen müsstest was aus deiner Sicht da die wichtigste Erkenntnis?

00:11:18: Also Punkt Nummer eins, der Transfer von E-Geldtoken unterliegt grundsätzlich der MICA und PSD II Regulierung.

00:11:25: Der No Action Letter hat eine kleine Verschnaufpause von der Doppelregulierung gebracht.

00:11:32: Diese Pause ist jetzt endgültig vorbei.

00:11:34: seit dem zweiten, dritten, sechsundzwanzig müssen Kryptowertedienstleister die PSDII beachten wenn sie E-geldtoken transferieren.

00:11:43: zu dem Geschäft sind Wir müssen Geschäftsmodelle mit E-Geldtrucken dahin geprüft werden, ob auch eine PSD II Lizenz erforderlich ist.

00:11:52: Und zum Guter Letzt die PSD III und die PSN dann nichts an dieser Doppelregulierung.

00:11:59: Ich finde es wunderbar wie knackig du das alles zusammengefasst hast!

00:12:02: Wie knack ich mir diese Folge hiermit zum Ende bringen?

00:12:05: Ich bin mal ganz herzlichen Dank erstmal für den Überblick und dieses wirklich klare Bild vom Zusammenspiel der beiden Regime.

00:12:14: Ich habe erstmal zu bedanken und ich glaube, dass das Thema uns jetzt noch etwas länger beschäftigen wird.

00:12:21: Und vielleicht ergeben sich dann noch einige Podcast-Folgen daraus.

00:12:26: Das hoffe ich doch, dass wir dich auf jeden Fall hier wieder hören!

00:12:29: An unsere Hörerinnen und Hörern erst mal ganz herzlichen Dank, dass ihr dabei seid.

00:12:34: und bis zur nächsten Folge von Alles Legal!